Versicherte

Todesfall und Hinterbliebene

Eine Sicherheit für Ihre Nächsten; informieren Sie sich rechtzeitig.

Gut zu wissen

Beim Eintreten eines Todesfalles eines unserer Versicherten gewährleisten wir die Zahlung an die Hinterbliebenen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

Beim Tod eines Rentenbezügers:

  • Der überlebende Ehepartner oder der zu Lebzeiten bezeichnete Partner hat Anspruch auf eine Rente, die 70% der letzten ausbezahlten Altersrente entspricht.
  • In den ersten zwei Monaten nach dem Tod beträgt die Alters-Ehegatten-/Lebenspartnerrente 100% der zuletzt ausbezahlten Altersrente.
  • Jedes minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Kind, bis zum Alter von 25 Jahren, hat Anspruch auf eine Waisenrente. Die Höhe dieser Rente beträgt 20% der ausbezahlten Altersrente.
  • Beim Tod eines Rentenbezügers wird kein Todesfallkapital ausbezahlt.

Beim Tod einer aktiven versicherten Person:

  • Frühestens bei Beendigung des Lohnanspruchs hat der überlebende Ehegatte oder der zu Lebzeiten bezeichnete Partner Anspruch auf eine Ehegattenrente in Höhe von 70% der versicherten Invalidenrente.
  • Jedes minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Kind, bis zum Alter von 25 Jahren, hat Anspruch auf eine Waisenrente. Die Höhe dieser Rente beträgt 20% der versicherten Invalidenrente.
  • Ein Todesfallkapital in Höhe von zwei erwarteten jährlichen Altersrenten wird nur an Anspruchsberechtigte ausbezahlt, die keine Ehegatten- oder zu Lebzeiten bezeichnete Partner- oder Kinderrenten von uns beziehen.
  • Eventuelle private Einkäufe und freiwillige Sparbeiträge, die der Verstorbene an unsere Kasse geleistet hat, werden den Anspruchsberechtigten vollumfänglich zurückerstattet; auch wenn ihnen eine Rente ausbezahlt wird.

So gehen Sie vor

01

Was muss unternommen werden?

Wir bitten die Angehörigen, uns den Todesfall so schnell wie möglich über das Kontaktformular oder telefonisch mitzuteilen.

Wir bitten die Angehörigen ebenfalls, uns die Todesurkunde sowie die Situation und die persönlichen Angaben der Hinterbliebenen zu übermitteln.

02

Bis wann wird die Ehegatten-/Lebenspartnerrente bezahlt?

Die Ehegatten-/Lebenspartnerrente wird bis zum Tod des anspruchsberechtigten Ehepartners bezahlt.

Im Fall einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf die Rente. Es wird jedoch eine Kapitalabfindung in Höhe von drei jährlichen Ehegatten-/Partnerrenten ausbezahlt.

03

In welchem Umfang besteht ein Anspruch für geschiedene Ehegatten?

  • Beim Tod eines Rentenbezügers:
    Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dass im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung für den geschiedenen Ehepartner festgelegt wurde.

  • Beim Tod einer aktiven versicherten Person:
    Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dass im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung für den geschiedenen Ehepartner festgelegt wurde.

Alle diese Angaben sind rein informativ, massgeblich sind allein die statutarischen und die gesetzlichen Bestimmungen.

Kontakt

Haben Sie noch Fragen?

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Kontaktieren Sie uns